AGBs
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
1.2 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 80 WHITE nimmt Aufträge/ Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlichen Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. E-Mail gilt dementsprechend. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von 80 WHITE erbracht werden.
1.5 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen 80 WHITE und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn 80 WHITE die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn 80 WHITE mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt 80 WHITE von Ansprüchen Dritter frei.
2. Kosten
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten zur Herstellung des Films. Er ist für 80 WHITE verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
2.2 Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als EUR 5.000,00 (exkl. MwSt.) ist 80 WHITE berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 50% der Auftragssumme zu fordern.
2.3 Hat 80 WHITE im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird 80 WHITE den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. 80 WHITE ist lediglich dann verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, wenn sich die Kosten um mehr als 20% des Angebots erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch 80 WHITE widerspricht. Im Falle, dass 80 WHITE das Benennen von Zusatzkosten aufgrund von Änderungswünschen des Kunden versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.
2.4 Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann 80 WHITE gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
2.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch 80 WHITE vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
2.6 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von
80 WHITE zurückzuführen sind.
2.7 Wird ein Drehtermin später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat 80 WHITE Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
3. Preise
3.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
3.2 Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von 80 White in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.
4. Haftung
4.1 80 WHITE haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
4.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
4.3 Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn 80 WHITE hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
5. Filmproduktion
5.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des von Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/ Storyboard, Layoutfilms und/ oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten
Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.
5.2 80 WHITE wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
5.3 80 WHITE trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen befolgt wurden.
5.4 Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch 80 WHITE aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
5.5 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenen Produktionsmaterial verfügt und diese an 80 WHITE überträgt.
5.6 80 WHITE haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt 80 WHITE keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt Datensicherungen durchzuführen.
5.7 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.
5.8 Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt 80 WHITE hierfür keine Haftung.
5.9 Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei 80 WHITE.
6. Abnahme
6.1 80 WHITE übergibt den Film dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung entweder als DVD oder er steht dem Auftraggeber dann zum Download bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.
6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
7. Lieferfrist
7.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen 80 WHITE und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. 80 WHITE unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
7.2 Erkennt 80 WHITE, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
7.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist 80WHITE berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
7.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die 80 WHITE trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
8. Verschwiegenheit
8.1 80 WHITE und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des
Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
9. Rechte
9.1. 80 WHITE versichert über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden. 80 WHITE garantiert nicht, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, wenn 80 WHITE im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an
Vorleistungen, die der Kunde erbracht oder geliefert hat.
9.2. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten/ Drehbüchern verbleibt bei 80 WHITE.
9.3. Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
9.4. 80 WHITE erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von 80 WHITE genehmigten Änderungen durch 80 WHITE selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
Schlechtwetter
Lassen die Wetterbedingungen (bspw. starker Wind, Frost- Vereisungen, extreme Hitze, etc.) keine, unter Sorgfalts-Aspekten vertretbaren, gefahrenfreie Dreharbeiten zu, ist es Sache des Filmherstellers aus Gründen der Gefahrenabwehr innerhalb seiner Sorgfaltspflichten den Eintritt des Schlechtwetterfalles festzustellen. Auch in diesem Fall gehen dadurch entstehende Mehr- oder Folgekosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Produktion wird auf Wetterprobleme innerhalb des existierenden Dreh- und Budgetrahmens reagieren und jedwede Budgetüberschreitung vermeiden.
Evtl. unvermeidbare größere SW-Kosten (wie z.B. unerwarteter Totalausfall durch Unwetter) auf Belegbasis zzgl. 10% HU gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern keine SW-Versicherung abgeschlossen ist, obliegt es der Produktion und dem Regisseur in Absprache mit dem Kunden einzuschätzen, inwieweit die zum Drehzeitpunkt herrschenden Wetterbedingungen den Eintritt des SW-Falles bedeuten und dieser somit festgestellt wird. Stellt bei zweifelhaften Wetterbedingungen der Kunde, bzw. Vertretungsberechtigte den Schlechtwetterfall nicht fest und die Dreharbeiten werden fortgesetzt, steht dem Auftraggeber anschließend nicht das Recht zu, im Zuge der Fertigstellung des Films ggf. die gedrehten Szenen
zu bemängeln oder nicht abzunehmen.
Force Majeur
Mehrkosten, die ggf. durch dreh-verhindernde, oder dreh- verzögernde Umstände entstehen, die wir als Filmhersteller nicht zu vertreten haben, bzw. außerhalb unserer Einflussnahme liegen, bzw. nicht vorhersehbar oder abwendbar sind, werden auf Belegbasis zzgl. 10% HU abgerechnet.
Außenmotive
Insbesondere für öffentliche innerstädtische Motive haben auch schriftlich erteilte behördliche Drehgenehmigungen vorbehaltlichen Charakter, da diese zwar generell zu den angemeldeten Terminen und Zeiten Dreharbeiten erlauben, jedoch die tagesaktuelle Dreh-Duldung an den genehmigten Orten der kurzfristigen, situativen Einschätzung der zuständigen Polizeistellen unterliegt. Wodurch eine 100%ige Bedrehbarkeitsgarantie für die zum Zeitpunkt des Angebots und während der Preproduction avisierten Öffentlichen Aussenmotive nicht abgegeben werden kann. Entsprechende Alternativen werden im Falle einer Drehverhinderung gemeinsam mit dem Regisseur besprochen und
inhaltlich gleichwertig zur geplanten Szene umgesetzt.
Rules of Engagement
Die Zufriedenheit des Kunden ist im Interesse aller beteiligten Parteien. Dabei ist die Produktion eines Werbefilms von höchster künstlerischer und technischer Qualität, der den Anforderungen des Kunden hinsichtlich Kosten, Timing und Konzept entspricht, das Ziel. Die Erwartungen des Kunden müssen dabei realistisch und fair sein und vor Projektbeginn im Filmherstellungs-Vertrag vollständig und detailliert niedergelegt werden. Wenn eine Agentur als Mittler des Werbetreibenden (Kunden) fungiert, muss sie in der Lage sein diese Aufgabe verantwortungsvoll zu übernehmen. Dafür muss sie mit entsprechenden Briefings und Befugnissen ausgestattet sein, um im Vorfeld und wahrend der Produktion notwendige Entscheidungen im Sinne des Projektes treffen zu können. Gegenseitiger Respekt, partnerschaftliche Zusammenarbeit und Professionalität sind die Grundlage für den Erfolg des Projektes. Was selbstverständlich erscheint, ist es oft nicht: Viele Probleme bei der Produktion von Werbefilmen
entstehen häufig aufgrund einer mangelnden Abstimmung, fehlender Kommunikation und unterschiedlichen Vorstellungen über die Projektumsetzung. Sind an einem Projekt mehrere Unternehmen beteiligt, ist ein gemeinsam entwickeltes Projektverständnis die wichtigste Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.